1. Notverkehr

1.1 Aussenden eines DSC-Notalarms

Ein Notalarm wird ausgesendet, wenn nach Auffassung des Kapitäns das Schiff oder eine Person in Not ist und sofortige Hilfe benötigt.

Wann immer möglich, soll ein DSC-Notalarm die letzte bekannte Position und die Uhrzeit (in UTC), für die die Position gilt, enthalten. Die Position und die Uhrzeit dürfen automatisch von der Navigationseinrichtung oder von Hand eingegeben werden.

Der DSC-Notalarm wird - unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung zum DSC-Gerät - wie folgt ausgesendet:

Anmerkung

Bei einigen Grenzwellensendern ist die Sendefrequenz 1700 Hz tiefer als 2187,5 kHz einzustellen, z.B. auf 2185,8 kHz, um den DSC-Notalarm auf 2187,5 kHz ausszusenden.


1.2 Bestätigen eines DSC-Notalarms

Die Bestätigung eines DSC-Notalarms mittels DSC erfolgt im allgemeinen nur durch Küstenfunkstellen.

Nur wenn anscheinend keine andere Funkstelle den DSC-Notalarm empfangen hat und die Aussendung des DSC-Notalarms anhält, sollte das Schiff den DSC-Notalarm mittels DSC bestätigen, um den Anruf zu beenden. Das Schiff sollte dann zusätzlich eine Küstenfunkstelle oder eine Küsten-Erdfunkstelle in geeigneter Weise informieren.

In Gebieten, in denen sichere Verbindungen mit einer oder mehreren Küstenfunkstellen hergestellt werden können, sollen Schiffe, die einen DSC-Notalarm empfangen, die Empfangsbestätigung für kurze Zeit zurückstellen, damit eine Küstenfunkstelle den Empfang zuerst bestätigen kann.

Schiffe, die einen DSC-Notalarm von einem anderen Schiff empfangen, müssen


1.3 Notverkehr1)

Nach Empfang einer Bestätigung des DSC-Notalarms oder dann, wenn innerhalb kurzer Zeit keine Bestätigung erfolgt ist, muß das Schiff in Not den Notverkehr im Sprechfunkverfahren (2182 kHz auf GW, Kanal 16 auf UKW) wie folgt beginnen:

1) Diese besondere nationale Regelung gilt bis zur vollständigen Einführung des GMDSS am 1. Februar 1999.


1.4 Aussenden eines weiterübermittelten DSC-Notalarms

Wenn ein Schiff erfährt, daß ein anderes Schiff in Not ist, muß es in den folgenden Fällen die Weiterübermittlung eines DSC-Notalarms ausssenden:

Die Weiterübermittlung eines DSC-Notalarms wird wie folgt ausgesendet:


1.5

Empfangsbestätigung des weiterübermittelten DSC- Notalarms einer Küstenfunkstelle

Im allgemeinen senden Küstenfunkstellen nach dem Empfang und der Bestätigung eines DSC-Notalarms die Weiterübermittlung eines Notalarms erneut an alle Schiffe, alle Schiffe in einem bestimmten Seegebiet, eine Gruppe von Schiffen oder ein bestimmtes Seegebiet aus.

Schiffe, die einen von einer Küstenfunkstelle weiterübermittelten DSC-Notalarm empfangen, sollten den Empfang über Sprechfunk im gleichen Frequenzbereich bestätigen, in dem die Weiterübermittlung empfangen wurde, z.B. 2182 kHz auf GW, Kanal 16 auf UKW.

Die Empfangsbestätigung ist wie folgt auszusenden:


1.6

Empfangsbestätigung des weiterübermittelten DSC- Notalarms eines anderen Schiffes

Beim Empfang des weiterübermittelten DSC-Notalarms eines anderen Schiffes ist das in Abschnitt 1.2 beschriebene Verfahren anzuwenden (Bestätigung eines DSC-Notalarms).


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Last updated: 5. Oktober 1998