1. Notverkehr
1.1 Aussenden eines DSC-Notalarms
Ein Notalarm wird ausgesendet, wenn nach Auffassung des Kapitäns das Schiff oder eine Person in Not ist und sofortige Hilfe benötigt.
Wann immer möglich, soll ein DSC-Notalarm die letzte bekannte Position und die Uhrzeit (in UTC), für die die Position gilt, enthalten. Die Position und die Uhrzeit dürfen automatisch von der Navigationseinrichtung oder von Hand eingegeben werden.
Der DSC-Notalarm wird - unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung zum DSC-Gerät - wie folgt ausgesendet:
- Einstellen des Senders auf den DSC-Notkanal
(2187,5 kHz auf GW, Kanal 70 auf UKW; siehe Anmerkung)
- wenn die Zeit ausreicht, Eingabe oder Auswahl über die Tastatur des DSC-Gerätes
- Art des Notfalls
- die letzte bekannte Position des Fahrzeugs
(Breiten- und Längenangabe)
- die Uhrzeit (in UTC), für die die Position gilt
- die Betriebsart des nachfolgenden Notverkehrs
(Sprechfunk)
- Aussenden des DSC-Notalarms
- Vorbereiten des nachfolgenden Notverkehrs durch Einstellen des Senders und des Empfängers auf die Sprechfunk-Kanäle innerhalb des gleichen Frequenzbereichs, z.B. auf Grenzwelle 2182 kHz, auf UKW Kanal 16, um die Empfangsbestätigung abzuwarten.
Anmerkung
Bei einigen Grenzwellensendern ist die Sendefrequenz 1700 Hz tiefer als 2187,5 kHz einzustellen, z.B. auf 2185,8 kHz, um den DSC-Notalarm auf 2187,5 kHz ausszusenden.
1.2 Bestätigen eines DSC-Notalarms
Die Bestätigung eines DSC-Notalarms mittels DSC erfolgt im allgemeinen nur durch Küstenfunkstellen.
Nur wenn anscheinend keine andere Funkstelle den DSC-Notalarm empfangen hat und die Aussendung des DSC-Notalarms anhält, sollte das Schiff den DSC-Notalarm mittels DSC bestätigen, um den Anruf zu beenden. Das Schiff sollte dann zusätzlich eine Küstenfunkstelle oder eine Küsten-Erdfunkstelle in geeigneter Weise informieren.
In Gebieten, in denen sichere Verbindungen mit einer oder mehreren Küstenfunkstellen hergestellt werden können, sollen Schiffe, die einen DSC-Notalarm empfangen, die Empfangsbestätigung für kurze Zeit zurückstellen, damit eine Küstenfunkstelle den Empfang zuerst bestätigen kann.
Schiffe, die einen DSC-Notalarm von einem anderen Schiff empfangen, müssen
- den Empfang des nachfolgenden Notverkehrs durch Einstellen des Empfängers auf die Sprechfunk-Notfrequenz im gleichen Frequenzbereich vorbereiten, z.B. 2182 kHz im GW-Bereich, auf Kanal 16 im UKW-Bereich;
- den Empfang des Notalarms über Sprechfunk auf der Frequenz bestätigen, die in dem für den Notalarm benutzten Frequenzbereich liegt, z.B. 2182 kHz auf Grenzwelle, Kanal 16 auf UKW:
1.3 Notverkehr1)
Nach Empfang einer Bestätigung des DSC-Notalarms oder dann, wenn innerhalb kurzer Zeit keine Bestätigung erfolgt ist, muß das Schiff in Not den Notverkehr im Sprechfunkverfahren (2182 kHz auf GW, Kanal 16 auf UKW) wie folgt beginnen:
- Sprechfunk-Alarmzeichen (2182 kHz);
- MAYDAY MAYDAY MAYDAY;
- HIER IST;
- die 9-stellige Rufnummer und das Rufzeichen oder andere Angaben zur Kennzeichnung des Schiffes;
- MAYDAY;
- die 9-stellige Rufnummer und das Rufzeichen oder andere Angaben zur Kennzeichnung des Schiffes;
- die Position des Schiffes;
- die Art des Notfalls und die Art der benötigten Hilfe;
- jede sonstige Information zur Erleichterung der Suche und Rettung.
1) Diese besondere nationale Regelung gilt bis zur vollständigen Einführung des GMDSS am 1. Februar 1999.
1.4 Aussenden eines weiterübermittelten DSC-Notalarms
Wenn ein Schiff erfährt, daß ein anderes Schiff in Not ist, muß es in den folgenden Fällen die Weiterübermittlung eines DSC-Notalarms ausssenden:
- das Schiff in Not ist nicht selbst in der Lage, den Notalarm auszusenden;
- der Kapitän des Schiffes geht davon aus, daß weitere Hilfe notwendig ist.
Die Weiterübermittlung eines DSC-Notalarms wird wie folgt ausgesendet:
- Einstellen des Senders auf den DSC-Notkanal
(2187,5 kHz auf GW, Kanal 70 auf UKW);
- Auswahl des Formats für die Weiterübermittlung eines Notalarms am DSC-Gerät;
- Eingabe oder Auswahl über die Tastatur des DSC-Gerätes:
- Anruf an alle Schiffe oder die 9-stellige Rufnummer der entsprechenden Küstenfunkstelle;
- die 9-stellige Rufnummer des Schiffes in Not, falls bekannt;
- die Art des Notfalls:
- die letzte bekannte Position des Schifffes in Not, falls bekannt:
- die Uhrzeit (in UTC), für die die Position gilt (falls bekannt):
- die Betriebsart des nachfolgenden Notverkehrs (Sprechfunk);
- Aussenden des weiterübermittelten DSC-Notanrufs
1.5
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Empfangsbestätigung des weiterübermittelten DSC- Notalarms einer Küstenfunkstelle
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Im allgemeinen senden Küstenfunkstellen nach dem Empfang und der Bestätigung eines DSC-Notalarms die Weiterübermittlung eines Notalarms erneut an alle Schiffe, alle Schiffe in einem bestimmten Seegebiet, eine Gruppe von Schiffen oder ein bestimmtes Seegebiet aus.
Schiffe, die einen von einer Küstenfunkstelle weiterübermittelten DSC-Notalarm empfangen, sollten den Empfang über Sprechfunk im gleichen Frequenzbereich bestätigen, in dem die Weiterübermittlung empfangen wurde, z.B. 2182 kHz auf GW, Kanal 16 auf UKW.
Die Empfangsbestätigung ist wie folgt auszusenden:
- MAYDAY;
- die 9-stellige Rufnummer, das Rufzeichen oder andere Angaben zur Kennzeichnung des eigenen Schiffes;
- ERHALTEN MAYDAY.
1.6
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Empfangsbestätigung des weiterübermittelten DSC- Notalarms eines anderen Schiffes
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Beim Empfang des weiterübermittelten DSC-Notalarms eines anderen Schiffes ist das in Abschnitt 1.2 beschriebene Verfahren anzuwenden (Bestätigung eines DSC-Notalarms).