GMDSS-Ausrüstung

Ausrüstung und Seegebiete
Im Gegensatz zum alten Sytem ist die Ausrüstung der Schiffe mit Funkanlagen im GMDSS nicht mehr von der Größe, sondern vom Einsatzgebiet abhängig. Die Einteilung der Seegebiete in vier Kategorien richtet sich nach den landseitig zur Verfügung stehenden Funkeinrichtungen und deren Reichweite. Die Einrichtung der jeweiligen Seegebiete wird von den zuständigen Verwaltungen vorgenommen und in den "GMDSS-Master Plan" eingetragen.

Seegebiete im GMDSS

GMDSS-Gebiete in Europa
Die nordwesteuropäischen Küstenländer haben ihre Küstenfunkstellen weitestgehend mit DSC-Seefunkeinrichtungen ausgerüstet und entsprechende Seegebiete eingerichtet (siehe Abb.).

Seegebiete Nordwesteuropa Die orange/roten Flächen sind A1-Gebiete.

Die grünen Flächen sind A2-Gebiete.


Quelle: Admiralty List of Radio Signals, Volume 5 (GMDSS), 2002/2003 (s. Literaturliste)
Dieser Dienstbehelf enthält Abbildungen aller GMDSS-Gebiete weltweit inklusive einer Weltkarte.

Weitere Seegebiete:

A1-Ausrüstung: Es ist eine UKW-Funkausrüstung vorgeschrieben, mit der sowohl Sprechfunk als auch DSC-Betrieb durchgeführt werden kann. Als zweiter Alarmierungsweg kann eine Satelliten-Seenotfunkbake installiert werden. Neben der für alle GMDSS-Schiffe obligatorischen Seenotfunkbake kann als zweites Alarmierungssystem auch eine Satellitenfunkanlage (Inmarsat-A, -B oder -C) eingebaut werden.

A2-Ausrüstung: Zusätzlich zur A1-Ausrüstung wird eine Grenzwellen Funkanlage gefordert, mit der sowohl Sprechfunk als auch DSC-Betrieb möglich ist.

A3-Ausrüstung: A-3-Schiffe müssen neben den Funkeinrichtungen für A1 und A2 zusätzlich entweder mit einer Inmarsat-Satellitenseefunkeinrichtung (Inmarsat-A, -B oder -C) oder mit einer Kurzwellen-Anlage für Sprechfunk, DSC- und Funktelexbetrieb mitführen.

A4-Ausrüstung: Aus A4-Gebieten ist eine sichere Kommunikation über das Inmarsat-Satellitensystem nicht möglich, d.h. es muss eine Grenzwellen/Kurzwellen-Funkanlage für Sprechfunk, DSC- und Funktelexverkehr eingebaut werden.

Zusätzlich gelten folgende Ausrüstungsvorschriften:
Für die Überwachung des UKW-DSC-Kanals 70 und der DSC-Not- und Sicherheitsfrequenzen auf Grenzwelle und im Kurzwellenbereich sind Festfrequenzwachempfänger vorgeschrieben.

Für das sichere Auffinden havarierter Schiffe oder von Schiffbrüchigen und Rettungsmitteln ist für alle Schiffe mindestens eine Radarantwortbake (SART = Search and Rescue Transponder) vorgeschrieben. Wird der Sender eines SART durch die Sendeimpulse eines 9-GHz-Radargerätes aktviert, sendet er eine Kennung von 12 Strichen, die eindeutig die Position des Transponders eben innerhalb des ersten Striches kennzeichnet.

In allen Seegebieten müssen GMDSS-Schiffe mit automatischen Empfangseinrichtungen zur Aufzeichnung von Schiffahrts-Sicherheitsinformationen (MSI=Maritime Safety Information)
- NAVTEX-Empfänger und/oder
- EGC-Empfäger
ausgerüstet sein.

Um auch aus den Rettungsmitteln heraus eine sichere Kommunikation durchführen zu können, sind alle Schiffe mit mindestens zwei wasserdichten UKW-Handsprechfunkgeräten ausgerüstet. Die Handsprechfunkgeräte dürfen auch für die Brücke zu Brücke-Kommunikation verwendet werden.

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Last updated: 26. Oktober 2004