Unabhängig vom Einsatzgebiet erfüllt jede vollständige GMDSS-Ausrüstung die folgenden 9 Grundfunktionen.
Die Funktionen 1. bis 3. beinhalten die Notalarmierung. Im Notfall sollen die Stationen informiert werden, die unter Berücksichtigung der Seenotposition am wirksamsten zur Hilfeleistung in der Lage sind. Das GMDSS ist so konzipiert, daß weitestgehend alle Notalarme empfangen und auch beantwortet werden.
Die Notalarme werden in Abhängigkeit vom verwendeten Funksystem automatisch aufgezeichnet bei:
1. Alarmierungsrichtung Schiff - Land 2. Alarmierung Land - Schiff 3. Alarmierung Schiff - Schiff 4. Koordinierungsfunkverkehr für Suche und Rettung Der Informationsaustausch muß in folgenden Richtungen möglich sein: 5. Funkverkehr vor Ort 6. Senden und empfangen von Ortungssignalen
Die an Land eintreffenden Notalarme werden direkt an die für das jeweilige
Such- und Rettungsgebiet verantwortliche Rettungsleitstelle (RCC) weitergeleitet.
Die RCCs bringen die am besten geeigneten Such- und Rettungsfahrzeuge zum Einsatz.
Zunehmend werden auch Flugzeuge und Hubschrauber in solche Hilfsaktionen einbezogen.
Der Empfang und die Weiterleitung der Alarme werden bei den KüFust bzw.
CES optisch und akustisch angezeigt. Die Weiterleitung geschieht zwar meistens
automatisch, sie wird aber vom Personal kontrolliert und protokolliert.
Um unter allen Umständen eine Alarmierung in der Verkehrsrichtung See Land
abzusichern wird gefordert, dass die Funktion F1 über zwei getrennte und
unabhängige Funkanlagen, die verschiedene Funksysteme verwenden, durchgeführt
werden kann. Eine Ausnahmen bilden die UKW-EPIRB im A1-Gebiet. (zurück
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Die RCCs veranlassen, dass Seefahrzeuge in der Nähe des Unfallortes über
den Notfall informiert werden. Die Alarmierung erfolgt jedoch im allgemeinen
zielgerichtet, d.h. es werden nur Schiffe informiert, die für Hilfeleistungen
geeignet sind. Eine Notalarmierung in der Richtung Land-Schiff kann gerichtet
werden:
Der Empfang dieser »distress relay calls« erfolgt über den/die
Die Alarmierungsrichtung Schiff-Schiff spielt im GMDSS nur noch eine sekundäre
Rolle. Nur dann, wenn zur Hilfeleistung geeignete Fahrzeuge in unmittelbarer
Nähe eines in Not geratenen Schiffes sind, sollte dieser Alarmierungsweg
zuerst benutzt werden. Eine Alarmierung per DSC auf GW und UKW ist gleichzeitig
eine Schiff - Land und eine Schiff - Schiff-Alarmierung (zurück
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Dieser Funkverkehr (Sprechfunk oder Telex) wird benötigt, um Maßnahmen
zur Suche und Rettung von auf See Verunglückten zu koordinieren. Dazu ist
eine reibungslose und schnelle Kommunikation zwischen den Hilfeleistenden erforderlich.
In dieses Nachrichtennetz können sowohl Schiffe, Seenotrettungseinrichtungen
an Land als auch Flugzeuge einbezogen werden.
Um eine erfolgreiche Hilfeleistung zu erreichen, ist am Unfallort eine Koordination
der Maßnahmen zwischen den beteiligten Such- und Rettungseinheiten zwingend
erforderlich. Sind mehrere SAR-Einheiten an der Rettung beteiligt, wird empfohlen,
eine von ihnen zum »Leiter der Rettungsmaßnahmen am Unfallort«
(OSC) [OSC = On Scene Coordinator] zu bestimmen. Er soll unter anderem die im
Unfallgebiet zum Einsatz kommenden Kommunikationsverfahren und die Frequenzen
festlegen, auf denen sich die SAR-Einheiten verständigen wollen. Der Funkverkehr
soll im Simplex-Betrieb abgewickelt werden, damit alle Funkstellen vor Ort Kenntnis
über die Meldungen, die den Notfall betreffen, erhalten. Vorzugsweise soll
das Sprechfunkverfahren (UKW: K. 16, GW: 2182 kHz) verwendet werden. Das Funkfernschreibverfahren
darf auch verwendet werden (vorzugsweise das FEC-Verfahren auf 2174,5 kHz).
Mit Flugzeugen kann außer auf diesen Frequenzen auch auf UKW-K. 6, 121,5
MHz, 123,1MHz, 3023, 4125 und 5680 kHz gesprochen werden. (zurück
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Ortungssignale sollen die Suche und das Auffinden des Schiffes in Not oder der
Überlebenden in Rettungsbooten und -inseln erleichtern. Der früher
verwendete Funkpeiler hat sich dabei als wenig wirkungsvoll erwiesen. Im GMDSS
werden die Ortungssignale durch Radartransponder (SART) [SART = Search and Rescue
Transponder] erzeugt . Alle Transponder können auf dem Schiff oder im Rettungsmittel
manuell aktiviert werden. Sogenannte »float free« SARTs aktivieren
sich nach dem Aufschwimmen automatisch. Wird ein betriebsbereiter Radartransponder
von den Impulsen eines 9 GHz- ( = 3 cm) Radargerätes getroffen, sendet
er eine Kennung von 12 Strichen. Die Position des Transponders wird auf den
Radarbildschirmen der Suchfahrzeuge (Schiffe, Flugzeuge, Hubschrauber) durch
den ersten Strich gekennzeichnet.
Die Flugfunknotfrequenz 121,5 MHz, die von vielen 406 MHz-EPIRBs zusätzlich
abgestrahlt wird, soll ebenfalls das Auffinden des Havaristen bzw. der Personen
in den Rettungsmitteln durch Hubschrauber und Flugzeuge erleichtern. (zurück
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7. Senden und empfangen von Nachrichten für die Sicherheit
der Seeschifffahrt Schifffahrts-Sicherheitsinformationen werden verbreitet über:
Die EGC-Technik ermöglicht, daß MSI zielgerichtet gesendet werden können:
8. Allgemeiner Funkverkehr
9. Funkverkehr Brücke zu Brücke
Zur Warnung der Schifffahrt vor allgemeinen Gefahren senden KüFust, die
Satelliten des Inmarsat-Systems und auch SeeFust Schifffahrts-Sicherheitsinformationen
(MSI) [MSI = Maritime Safety Information] aus.
Sie umfassen:
eines Ausleuchtwinkels (z.B. um einen Wirbelsturm).
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Der allgemeine Funkverkehr umfaßt den schiffsbetrieblichen (Management und Betrieb) und öffentlichen Nachrichtenaustausch zwischen Schiffen und Teilnehmern an Land.
Als Betriebsverfahren können verwendet werden:
Funkverkehr Brücke zu Brücke ist der Sicherheits-Funkverkehr zwischen Schiffen von den Stellen aus, von denen aus die Schiffe gewöhnlich geführt werden. Er beinhaltet z.B. Absprachen über beabsichtigte Handlungen bei der Schiffsführung bzw. Aufforderungen zum situationsbezogenen Navigieren. Im GMDSS müssen alle Schiffe auf Kanal 13, dem sogenannten »Navigationskanal«, senden und empfangen können. Weiterhin wird empfohlen, daß auch alle UKW-Handsprechfunkgeräte, die in Rettungsmitteln zum Einsatz kommen, mit Kanal 13 ausgestattet sind. (zurück zum Inhalt)
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